DEUTSCHE GESETZEBNATSCHG |  § 4
 Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege

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§ 4 Vorschriften für die Landesgesetzgebung

Die Vorschriften dieses Gesetzes sind mit Ausnahme der in Satz 3 genannten Vorschriften Rahmenvorschriften für die Landesgesetzgebung. Die Länder sollen innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechende Vorschriften einschließlich geeigneter Entschädigungsregelungen erlassen oder bestehende Vorschriften anpassen. Die §§ 1 bis 3, 7, 8a bis 8c, 9, 12 Abs. 4 Satz 2, die §§ 20, 20a, 20d Abs. 4 bis 6 und die §§ 20e bis 23, 26 bis 26c, 28 bis 40 gelten unmittelbar.