DEUTSCHE GESETZEBNATSCHG |  § 26A
 Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege

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§ 26a Durchführung gemeinschaftsrechtlicher oder internationaler Vorschriften

Rechtsverordnungen nach diesem Abschnitt kann das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit auch zur Durchführung von Rechtsakten des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiete des Artenschutzes oder zur Erfüllung von Verpflichtungen aus internationalen Artenschutzübereinkommen erlassen.