Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege |
[ § 20a | § 20c ] § 20b Allgemeine Vorschriften für den Arten- und Biotopschutz (1) Zur Vorbereitung, Durchführung und Überwachung der Aufgaben nach § 20 Abs. 1 treffen die Länder geeignete Maßnahmen 1. zur Darstellung und Bewertung der unter dem Gesichtspunkt des Artenschutzes bedeutsamen Populationen, Lebensgemeinschaften und Biotope wildlebender Tier- und Pflanzenarten, insbesondere der in ihrem Bestand gefährdeten Arten, 2. zur Festlegung von Schutz-, Pflege- und Entwicklungszielen und zu deren Verwirklichung. (2) Die Länder erlassen zur Verwirklichung des Arten- und Biotopschutzes weitere Vorschriften, insbesondere über den Schutz von Biotopen wildlebender Tier- und Pflanzenarten. |