DEUTSCHE GESETZEBNATSCHG |  § 19
 Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege

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§ 19 Kennzeichnung und Bezeichnungen

(1) Naturschutzgebiete, Nationalparke, Landschaftsschutzgebiete und Naturdenkmale sollen gekennzeichnet werden.

(2) Die Bezeichnungen "Naturschutzgebiet", "Nationalpark", "Landschaftsschutzgebiet", "Naturpark" und "Naturdenkmal" sowie die nach Absatz 1 bestimmte Kennzeichnung dürfen nur für die nach diesem Abschnitt geschützten Gebiete und Gegenstände verwendet werden. Bezeichnungen und Kennzeichnungen, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind, dürfen für Bestandteile von Natur und Landschaft nicht benutzt werden.