DEUTSCHE GESETZEBNATSCHG |  § 12
 Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege

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§ 12 Allgemeine Vorschriften

(1) Teile von Natur und Landschaft können zum

1. Naturschutzgebiet, Nationalpark, Landschaftsschutzgebiet, Naturpark oder

2. Naturdenkmal oder geschützten Landschaftsbestandteil

erklärt werden.

(2) Die Erklärung bestimmt den Schutzgegenstand, den Schutzzweck, die zur Erreichung des Zwecks notwendigen Gebote und Verbote und, soweit erforderlich, die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen oder die Ermächtigungen hierzu.

(3) Die Länder erlassen insbesondere Vorschriften über

1. das Verfahren nach Absatz 1,

2. die einstweilige Sicherstellung der zu schützenden Teile von Natur und Landschaft,

3. ihre Registrierung.

(4) Die Länder können für Naturparke abweichende Vorschriften erlassen. Die Erklärung zum Nationalpark ergeht im Benehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau.