DEUTSCHE GESETZEBGB |  § 93
 Bürgerliches Gesetzbuch

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§ 93

Bestandteile einer Sache, die voneinander nicht getrennt werden können, ohne daß der eine oder der andere zerstört oder in seinem Wesen verändert wird (wesentliche Bestandteile), können nicht Gegenstand besonderer Rechte sein.