DEUTSCHE GESETZEBGB |  § 916
 Bürgerliches Gesetzbuch

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§ 916

Wird durch den Überbau ein Erbbaurecht oder eine Dienstbarkeit an dem Nachbargrundstücke beeinträchtigt, so finden zugunsten des Berechtigten die Vorschriften der §§ 912 bis 914 entsprechende Anwendung.