DEUTSCHE GESETZEBGB |  § 913
 Bürgerliches Gesetzbuch

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§ 913

(1) Die Rente für den Überbau ist dem jeweiligen Eigentümer des Nachbargrundstücks von dem jeweiligen Eigentümer des anderen Grundstücks zu entrichten.

(2) Die Rente ist jährlich im voraus zu entrichten.