DEUTSCHE GESETZEBGB |  § 911
 Bürgerliches Gesetzbuch

[ § 910 < | > § 912 ]

§ 911

Früchte, die von einem Baume oder einem Strauche auf ein Nachbargrundstück hinüberfallen, gelten als Früchte dieses Grundstücks. Diese Vorschrift findet keine Anwendung, wenn das Nachbargrundstück dem öffentlichen Gebrauche dient.