DEUTSCHE GESETZEBGB |  § 909
 Bürgerliches Gesetzbuch

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§ 909

Ein Grundstück darf nicht in der Weise vertieft werden, daß der Boden des Nachbargrundstücks die erforderliche Stütze verliert, es sei denn, daß für eine genügende anderweitige Befestigung gesorgt ist.