DEUTSCHE GESETZEBGB |  § 850
 Bürgerliches Gesetzbuch

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§ 850

Macht der zur Herausgabe einer entzogenen Sache Verpflichtete Verwendungen auf die Sache, so stehen ihm dem Verletzten gegenüber die Rechte zu, die der Besitzer dem Eigentümer gegenüber wegen Verwendungen hat.