DEUTSCHE GESETZEBGB |  § 842
 Bürgerliches Gesetzbuch

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§ 842

Die Verpflichtung zum Schadensersatze wegen einer gegen die Person gerichteten unerlaubten Handlung erstreckt sich auf die Nachteile, welche die Handlung für den Erwerb oder das Fortkommen des Verletzten herbeiführt.