DEUTSCHE GESETZEBGB |  § 837
 Bürgerliches Gesetzbuch

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§ 837

Besitzt jemand auf einem fremden Grundstück in Ausübung eines Rechtes ein Gebäude oder ein anderes Werk, so trifft ihn an Stelle des Besitzers des Grundstücks die im § 836 bestimmte Verantwortlichkeit.