DEUTSCHE GESETZEBGB |  § 806
 Bürgerliches Gesetzbuch

[ § 805 < | > § 807 ]

§ 806

Die Umschreibung einer auf den Inhaber lautenden Schuldverschreibung auf den Namen eines bestimmten Berechtigten kann nur durch den Aussteller erfolgen. Der Aussteller ist zur Umschreibung nicht verpflichtet.