DEUTSCHE GESETZEBGB |  § 797
 Bürgerliches Gesetzbuch

[ § 796 < | > § 798 ]

§ 797

Der Aussteller ist nur gegen Aushändigung der Schuldverschreibung zur Leistung verpflichtet. Mit der Aushändigung erwirbt er das Eigentum an der Urkunde, auch wenn der Inhaber zur Verfügung über sie nicht berechtigt ist.