DEUTSCHE GESETZEBGB |  § 789
 Bürgerliches Gesetzbuch

[ § 788 < | > § 790 ]

§ 789

Verweigert der Angewiesene vor dem Eintritte der Leistungszeit die Annahme der Anweisung oder verweigert er die Leistung, so hat der Anweisungsempfänger dem Anweisenden unverzüglich Anzeige zu machen. Das gleiche gilt, wenn der Anweisungsempfänger die Anweisung nicht geltend machen kann oder will.