DEUTSCHE GESETZEBGB |  § 778
 Bürgerliches Gesetzbuch

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§ 778

Wer einen anderen beauftragt, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung einem Dritten Kredit zu geben, haftet dem Beauftragten für die aus der Kreditgewährung entstehende Verbindlichkeit des Dritten als Bürge.