DEUTSCHE GESETZEBGB |  § 771
 Bürgerliches Gesetzbuch

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§ 771

Der Bürge kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange nicht der Gläubiger eine Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner ohne Erfolg versucht hat (Einrede der Vorausklage).