DEUTSCHE GESETZEBGB |  § 757
 Bürgerliches Gesetzbuch

[ § 756 < | > § 758 ]

§ 757

Wird bei der Aufhebung der Gemeinschaft ein gemeinschaftlicher Gegenstand einem der Teilhaber zugeteilt, so hat wegen eines Mangels im Rechte oder wegen eines Mangels der Sache jeder der übrigen Teilhaber zu seinem Anteil in gleicher Weise wie ein Verkäufer Gewähr zu leisten.