DEUTSCHE GESETZEBGB |  § 741
 Bürgerliches Gesetzbuch

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§ 741

Steht ein Recht mehreren gemeinschaftlich zu, so finden, sofern sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt, die Vorschriften der §§ 742 bis 758 Anwendung (Gemeinschaft nach Bruchteilen).