DEUTSCHE GESETZEBGB |  § 7
 Bürgerliches Gesetzbuch

[ § 6 < | > § 8 ]

§ 7

(1) Wer sich an einem Orte ständig niederläßt, begründet an diesem Orte seinen Wohnsitz.

(2) Der Wohnsitz kann gleichzeitig an mehreren Orten bestehen.

(3) Der Wohnsitz wird aufgehoben, wenn die Niederlassung mit dem Willen aufgehoben wird, sie aufzugeben.