DEUTSCHE GESETZEBGB |  § 668
 Bürgerliches Gesetzbuch

[ § 667 < | > § 669 ]

§ 668

Verwendet der Beauftragte Geld für sich, das er dem Auftraggeber herauszugeben oder für ihn zu verwenden hat, so ist er verpflichtet, es von der Zeit der Verwendung an zu verzinsen.