DEUTSCHE GESETZEBGB |  § 666
 Bürgerliches Gesetzbuch

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§ 666

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.