DEUTSCHE GESETZEBGB |  § 662
 Bürgerliches Gesetzbuch

[ § 661 < | > § 663 ]

§ 662

Durch die Annahme eines Auftrags verpflichtet sich der Beauftragte, ein ihm von dem Auftraggeber übertragenes Geschäft für diesen unentgeltlich zu besorgen.