DEUTSCHE GESETZEBGB |  § 654
 Bürgerliches Gesetzbuch

[ § 653 < | > § 655 ]

§ 654

Der Anspruch auf den Mäklerlohn und den Ersatz von Aufwendungen ist ausgeschlossen, wenn der Mäkler dem Inhalte des Vertrags zuwider auch für den anderen Teil tätig gewesen ist.