DEUTSCHE GESETZEBGB |  § 646
 Bürgerliches Gesetzbuch

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§ 646

Ist nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen, so tritt in den Fällen der §§ 638, 641, 644, 645 an die Stelle der Abnahme die Vollendung des Werkes.