DEUTSCHE GESETZEBGB |  § 635
 Bürgerliches Gesetzbuch

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§ 635

Beruht der Mangel des Werkes auf einem Umstande, den der Unternehmer zu vertreten hat, so kann der Besteller statt der Wandelung oder der Minderung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.