DEUTSCHE GESETZEBGB |  § 584A
 Bürgerliches Gesetzbuch

[ § 584 < | > § 584b ]

§ 584a

(1) Dem Pächter steht das in § 549 Abs. 1 bestimmte Kündigungsrecht nicht zu.

(2) Der Verpächter ist nicht berechtigt, das Pachtverhältnis nach § 569 zu kündigen.

(3) Eine Kündigung des Pachtverhältnisses nach § 570 findet nicht statt.