Bürgerliches Gesetzbuch |
[ § 584 ![]() ![]() § 584a (1) Dem Pächter steht das in § 549 Abs. 1 bestimmte Kündigungsrecht nicht zu. (2) Der Verpächter ist nicht berechtigt, das Pachtverhältnis nach § 569 zu kündigen. (3) Eine Kündigung des Pachtverhältnisses nach § 570 findet nicht statt. |