DEUTSCHE GESETZEBGB |  § 583
 Bürgerliches Gesetzbuch

[ § 582a < | > § 583a ]

§ 583

(1) Dem Pächter eines Grundstücks steht nur die Forderungen gegen den Verpächter, die sich auf das mitgepachtete Inventar beziehen, ein Pfandrecht an den in seinen Besitz gelangten Inventarstücken zu.

(2) Der Verpächter kann die Geltendmachung des Pfandrechts des Pächters durch Sicherheitsleistung abwenden. Er kann jedes einzelne Inventarstück dadurch von dem Pfandrecht befreien, daß er in Höhe des Wertes Sicherheit leistet.