DEUTSCHE GESETZEBGB |  § 570A
 Bürgerliches Gesetzbuch

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§ 570a

Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum gelten, wenn der Wohnraum an den Mieter überlassen ist, für ein vereinbartes Rücktrittsrecht die Vorschriften dieses Titels über die Kündigung und ihre Folgen entsprechend.