DEUTSCHE GESETZEBGB |  § 564
 Bürgerliches Gesetzbuch

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§ 564

(1) Das Mietverhältnis endigt mit dem Ablaufe der Zeit, für die es eingegangen ist.

(2) Ist die Mietzeit nicht bestimmt, so kann jeder Teil das Mietverhältnis nach den Vorschriften des § 565 kündigen.