DEUTSCHE GESETZEBGB |  § 562
 Bürgerliches Gesetzbuch

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§ 562

Der Mieter kann die Geltendmachung des Pfandrechts des Vermieters durch Sicherheitsleistung abwenden; er kann jede einzelne Sache dadurch von dem Pfandrechte befreien, daß er in Höhe ihres Wertes Sicherheit leistet.