DEUTSCHE GESETZEBGB |  § 554B
 Bürgerliches Gesetzbuch

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§ 554b

Eine Vereinbarung, nach welcher der Vermieter von Wohnraum zur Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aus anderen als den im Gesetz genannten Gründen berechtigt sein soll, ist unwirksam.