DEUTSCHE GESETZEBGB |  § 550
 Bürgerliches Gesetzbuch

[ § 549a < | > § 550a ]

§ 550

Macht der Mieter von der gemieteten Sache einen vertragswidrigen Gebrauch und setzt er den Gebrauch ungeachtet einer Abmahnung des Vermieters fort, so kann der Vermieter auf Unterlassung klagen.