DEUTSCHE GESETZEBGB |  § 540
 Bürgerliches Gesetzbuch

[ § 539 < | > § 541 ]

§ 540

Eine Vereinbarung, durch welche die Verpflichtung des Vermieters zur Vertretung von Mängeln der vermieteten Sache erlassen oder beschränkt wird, ist nichtig, wenn der Vermieter den Mangel arglistig verschweigt.