DEUTSCHE GESETZEBGB |  § 536
 Bürgerliches Gesetzbuch

[ § 535 < | > § 537 ]

§ 536

Der Vermieter hat die vermietete Sache dem Mieter in einem zu dem vertragsmäßigen Gebrauche geeigneten Zustande zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustande zu erhalten.