DEUTSCHE GESETZEBGB |  § 493
 Bürgerliches Gesetzbuch

[ § 492 < | > § 494 ]

§ 493

Die Vorschriften über die Verpflichtung des Verkäufers zur Gewährleistung wegen Mängel der Sache finden auf andere Verträge, die auf Veräußerung oder Belastung einer Sache gegen Entgelt gerichtet sind, entsprechende Anwendung.