DEUTSCHE GESETZEBGB |  § 491
 Bürgerliches Gesetzbuch

[ § 490 < | > § 492 ]

§ 491

Der Käufer eines nur der Gattung nach bestimmten Tieres kann statt der Wandelung verlangen, daß ihm anstelle des mangelhaften Tieres ein mangelfreies geliefert wird. Auf diesen Anspruch finden die Vorschriften der §§ 488 bis 490 entsprechende Anwendung.