DEUTSCHE GESETZEBGB |  § 474
 Bürgerliches Gesetzbuch

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§ 474

(1) Sind auf der einen oder der anderen Seite mehrere beteiligt, so kann von jedem und gegen jeden Minderung verlangt werden.

(2) Mit der Vollziehung der von einem der Käufer verlangten Minderung ist die Wandelung ausgeschlossen.