DEUTSCHE GESETZEBGB |  § 464
 Bürgerliches Gesetzbuch

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§ 464

Nimmt der Käufer eine mangelhafte Sache an, obschon er den Mangel kennt, so stehen ihm die in den §§ 462, 463 bestimmten Ansprüche nur zu, wenn er sich seine Rechte wegen des Mangels bei der Annahme vorbehält.