DEUTSCHE GESETZEBGB |  § 461
 Bürgerliches Gesetzbuch

[ § 460 < | > § 462 ]

§ 461

Der Verkäufer hat einen Mangel der verkauften Sache nicht zu vertreten, wenn die Sache auf Grund eines Pfandrechts in öffentlicher Versteigerung unter der Bezeichnung als Pfand verkauft wird.