DEUTSCHE GESETZEBGB |  § 438
 Bürgerliches Gesetzbuch

[ § 437 < | > § 439 ]

§ 438

Übernimmt der Verkäufer einer Forderung die Haftung für die Zahlungsfähigkeit des Schuldners, so ist die Haftung im Zweifel nur auf die Zahlungsfähigkeit zur Zeit der Abtretung zu beziehen.