DEUTSCHE GESETZEBGB |  § 398
 Bürgerliches Gesetzbuch

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§ 398

Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschlusse des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.