DEUTSCHE GESETZEBGB |  § 395
 Bürgerliches Gesetzbuch

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§ 395

Gegen eine Forderung des Reichs oder eines Bundesstaates sowie gegen eine Forderung einer Gemeinde oder eines anderen Kommunalverbandes ist die Aufrechnung nur zulässig, wenn die Leistung an dieselbe Kasse zu erfolgen hat, aus der die Forderung des Aufrechnenden zu berichtigen ist.