DEUTSCHE GESETZEBGB |  § 345
 Bürgerliches Gesetzbuch

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§ 345

Bestreitet der Schuldner die Verwirkung der Strafe, weil er seine Verbindlichkeit erfüllt habe, so hat er die Erfüllung zu beweisen, sofern nicht die geschuldete Leistung in einem Unterlassen besteht.