DEUTSCHE GESETZEBGB |  § 336
 Bürgerliches Gesetzbuch

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§ 336

(1) Wird bei der Eingehung eines Vertrags etwas als Draufgabe gegeben, so gilt dies als Zeichen des Abschlusses des Vertrags.

(2) Die Draufgabe gilt im Zweifel nicht als Reugeld.