DEUTSCHE GESETZEBGB |  § 311
 Bürgerliches Gesetzbuch

[ § 310 < | > § 312 ]

§ 311

Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein gegenwärtiges Vermögen oder einen Bruchteil seines gegenwärtigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauche zu belasten, bedarf der notariellen Beurkundung.