DEUTSCHE GESETZEBGB |  § 239
 Bürgerliches Gesetzbuch

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§ 239

(1) Ein Bürge ist tauglich, wenn er ein der Höhe der zu leistenden Sicherheit angemessenes Vermögen besitzt und seinen allgemeinen Gerichtsstand im Inlande hat.

(2) Die Bürgschaftserklärung muß den Verzicht auf die Einrede der Vorausklage enthalten.