DEUTSCHE GESETZEBGB |  § 2353
 Bürgerliches Gesetzbuch

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§ 2353

Das Nachlaßgericht hat dem Erben auf Antrag ein Zeugnis über sein Erbrecht und, wenn er nur zu einem Teile der Erbschaft berufen ist, über die Größe des Erbteils zu erteilen (Erbschein).