DEUTSCHE GESETZEBGB |  § 2337
 Bürgerliches Gesetzbuch

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§ 2337

Das Recht zur Entziehung des Pflichtteils erlischt durch Verzeihung. Eine Verfügung, durch die der Erblasser die Entziehung angeordnet hat, wird durch die Verzeihung unwirksam.